Satzung

Satzung des

Mittendrin in Ranis e.V.

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

Der Verein führt den Namen Förderverein „Mittendrin-in-Ranis". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist in 07389 Ranis.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Rumpfjahr endet am 31.12.2011.

§ 2 (Zweck)

Zweck des Vereins ist die Förderung der schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Integration von
Menschen mit Handicap in der Stadt Ranis. Dies schließt die Inklusion auf dem 1. Arbeitsmarkt,
die Gestaltung eines handicap-gerechten Wohn- und Lebensumfeldes sowie die Integration
in das gesellschaftliche Leben der Stadt Ranis ein.

Der Verein verfolgt dabei auch einen generationenübergreifenden Ansatz und unterstützt neben
eigenen ebenso gemeinnützige Projekte anderer Träger auf örtlicher und regionaler Ebene, die

  • das freiwillige ehrenamtliche Engagement der Bürgerschaft im Sinne des Vereinszweckes stärken,
  • der Bewältigung des Lebensalltages sowie
  • der Gestaltung von lokalen Treffpunkten und Anlaufstellen zur Integration von Menschen
    mit Handicap als Kommunikationsorte dienen.

Der Verein, mit Sitz in Ranis, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abbaben- ordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet
nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen
Vertreter zu stellen. Der Austritt aus dem Verein ist jeder zeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei
juristischen Personen oder durch Auflösen des Vereins. Das ausgetretene oder ausgeschlossene
Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 (Mittel des Vereins)

Mittel des Vereins sind:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Finanzspenden, Sachspenden und Vermächtnisse,
  • Sonstige Zuwendungen.

§ 5 ( Organe)

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt;
er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 6 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus:

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der stellvertretenen Vorsitzenden

dem/der Schatzmeister/in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und der/die stellvertretene Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzeln vertretungsberechtigt.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
Mitgliederversammlung  einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 8 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Versammlungsleiter ist der/die
1. Vorsitzende und im Falles einer Verhinderung der/die stellvertretene Vorsitzende.
Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Ranis, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27.11.2011 beschlossen und durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 20.07.2014 geändert .

Mittendrin in Ranis e.V.

Aufnahmeantrag

Downloaden, ausdrucken, unterschreiben und an den Verein senden:

Aufnahmeantrag.pdf (35,1 KiB)